Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01/2002) (in Anlehnung an die Konditionenempfehlung des ZVEI e.V.)

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1.) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen will.

3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den Lohn-, Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb von 4 Monaten ab Bestellung. Bei Standardtypen erfolgt Lieferung: ab 500,- EUR netto Auftragswert franko Fracht, Bei Sonderausführungen und Senk-Elektranten/-Hydranten ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackungen von Sonderanfertigungen, die infolge außergewöhnlicher Abmessungen Einzelherstellung bedingt, wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Bei Aufträgen unter 50,- EUR netto Warenwert wird der Rabatt um 5% gekürzt und bei Aufträgen unter 10,- EUR netto Warenwert wird der Bruttopreis berechnet. Ausgenommen hiervon sind Ersatzteile - Bestandteile von Geräten - und Reparaturen.

2.) Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Zahlungsrückstand schließen einen Skontoabzug aus. Schecks werden nur unter üblichen Vorbehalt, angenommen. Bei Zahlung aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.

3.) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Lieferers aufrechnen.


III. Eigentumsvorbehalt

1.) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltswaren) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedienung gestattet, das der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4.) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.


IV. Lieferfristen

1.) Für die Lieferfrist ist die Angabe in der Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus: den rechtlichen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Selbstlieferungen, die Einhaltung der vom Lieferer gestellten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

2.) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen nachweislich auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder unvorhersehbare Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

3.) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten bzw. verlängerten Lieferfrist kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von insgesamt 5% vom Werte desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der verspätet geliefert worden ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.) Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelunen nicht verbunden.

5.) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6.) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


V. Gefahrenübergang

1.) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Der Versand erfolgt nach Anweisung des Bestellers bzw. nach bestem Ermessen des Lieferers ohne Verantwortung für billigste Beförderung. Auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen übliche Transportrisiken versichert.

2.) Wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Wird Ware zurückgenommen, trägt der Besteller jedoch die Gefahr bis zum Eingang beim Lieferer.


VI. Sicherheiten

Vorraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Grundsätzlich ist der Lieferer berechtigt, sofern er es für notwendig hält, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung zu verlangen. Bleibt der Besteller mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, oder beantwortet er Fragen zu seiner Kreditwürdigkeit nicht, behält sich der Lieferer vor, vom Auftrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bereits gelieferte Ware ist dann unverzüglich im Orginalzustand an den Lieferer zurückzugeben. Außerdem werden im Falle einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers, eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer Geschäftsauflösung oder Geschäftsübertragung sowie einer Verpfändung sämtliche Forderungen des Lieferers unverzüglich fällig.


VII. Zurücknahme

Ordnungsgemäß gelieferter Waren kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung und mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurückgeschickte Waren bringen wir bei Gutschriftserteilung 20% des Nettorechnungsbetrages, jedoch mind. 10,- EUR pro Position, für Bearbeitungsgebühr in Abzug. Erfolgt bei in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen eine Änderung, müssen die bis dahin entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt werden, bei Abbestellung hat der Besteller die vereinbarte Vergütung abzüglich der von uns in Folge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.


VIII. Haftung für Mängel

Der Lieferer leistet dafür Gewähr, dass die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit Mängeln behaftet ist. - Soweit jedoch Mängel an nachweislich vom Lieferer bezogenen Teilen bereits vor Gefahrenübergang bestanden, haftet der Lieferer dem Besteller gegenüber wie folgt:

1.) Die nachstehenden Gewährleistungsrechte stehem dem Besteller nur zu, wenn dieser der ihm gemäß §377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel dem Lieferer unverzüglich, schriftlich angezeigt hat.

2.) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

3.) Rügt der Besteller Mängel der gelieferten Ware oder Leistung, so begründet dies ein Recht zur Zurückhaltung der Zahlung nur dann, wenn das Vorhandensein der Mängel rechtskräftig festgestellt ist oder vom Lieferer nicht bestritten wird. Dabei muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

4.) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelgenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5.) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht zur Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.

6.) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

7.) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger oder unsachgemäßer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. - Wird aus einem dieser Gründe der Lieferer als Gesamtschuldner von einem Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, dann übernimmt im Innenverhältnis bereits jetzt unwiderruflich der Bersteller die Haftung. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht für die gerügte Ware.

9.) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, mit Einschränkung lt. Ziffer 7.), oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherten Eigenschaften zwingend gehaftet wird.


IX. Schutzrechte, Urheberrechte

1.) Sofern ein Dritter wegen Verletzung eines Schutzrechtes/Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2.) bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt ändern oder austauschen oder, wenn das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. - Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen.

b) Die vorstehend genannte Verpflichtung des Lieferers besteht nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung der Schutzrechte nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben

2.) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Besteller, im Übrigen die Bestimmungen des Art Sachmängel Nr. 4, 5 und 9 entsprechen.

5.) Bei Vorliegen sonstiger Rectsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechen.

6.) Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1.) Wird dem Lieferer die ihm obliegende Liegerung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, bis zu 10% des Wertes der nicht gelieferten Produkte als Schadenersatz zu fordern.

2.) Sofern vom Lieferer nicht beeinflußbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder in Absprache mit dem Besteller den Vertrag anzupassen.


XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach Gesetz zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften.


XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2.) Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit desem Vertrag gilt deutsches materelles Recht unter Ausschluss des ÜBereinkimmens der Vereinten Nationen über Beträge über den internationalen Warenkauf (CISG). XIII. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten melden Sie sich bitte bei Frau Birgit Adamek:

 

 

 

Birgit Adamek
T: (+49) 7722 9697 27

F: (+49) 7722 9697 37
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